GVG § 160
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 160 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.
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