GVG § 161
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 161 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäftsstellen der Gerichte können wegen Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden soll. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauftragt.
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