GVG § 170
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 170 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten.
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