GVG § 175
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 175 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. (2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden.
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