GVG § 176
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 176 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. (2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen.
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