GVG § 182
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 182 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.
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