GVG § 186
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 186 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen.
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