GVG § 189
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 189 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben.
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