GVG § 193
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 193 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Beratung und die Abstimmung können mit Einverständnis aller zur Entscheidung berufenen Richter ganz oder teilweise per Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. In diesem Fall ist durch organisatorische und technische Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen.
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