GVG § 194
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 194 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. (2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.
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