GVG § 197
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 197 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Die Schöffen stimmen vor den Richtern.
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