GVG § 17b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 17b GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
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