GVG § 76
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 76 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
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