GVG § 191a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 191a GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden.
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