GVG § 21j
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 21j GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr.
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