JGG § 2 – Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 2 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
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