JGG § 116 – Zeitlicher Geltungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 116 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.
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