JGG § 116 – Zeitlicher Geltungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.
Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.