JGG § 112e – Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 112e JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.
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