JGG § 113 – Bewährungshelfer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 113 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Für den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer anzustellen. Die Anstellung kann für mehrere Bezirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen des geringen Anfalls von Strafsachen unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen würden.
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