JGG § 4 – Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 4 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
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