JGG § 6 – Nebenfolgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 6 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.
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