JGG § 8 – Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 8 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr.
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