JGG § 9 – Arten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Erziehungsmaßregeln sind 1.die Erteilung von Weisungen,2.die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
Erziehungsmaßregeln sind 1.die Erteilung von Weisungen,2.die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.