JGG § 11 – Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 11 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs.
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