JGG § 14 – Verwarnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 14 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.
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