JGG § 16 – Jugendarrest
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 16 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest. (2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
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