JGG § 18 – Dauer der Jugendstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 18 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre.
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