JGG § 22 – Bewährungszeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 22 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
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