JGG § 23 – Weisungen und Auflagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 23 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen.
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