JGG § 25 – Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 25 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs.
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