JGG § 26a – Erlaß der Jugendstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.