JGG § 26a – Erlaß der Jugendstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 26a JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs.
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