JGG § 28 – Bewährungszeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 28 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird.
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