JGG § 29 – Bewährungshilfe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 29 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs.
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