JGG § 34 – Aufgaben des Jugendrichters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 34 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat. (2) Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden.
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