JGG § 37 – Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 37 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Sie sollen über Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik sowie der Jugendpsychologie verfügen.
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