JGG § 38 – Jugendgerichtshilfe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 38 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. (2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung.
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