JGG § 40 – Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 40 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. § 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
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