JGG § 43 – Umfang der Ermittlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 43 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden.
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