JGG § 44 – Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 44 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
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