JGG § 45 – Absehen von der Verfolgung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 45 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält.
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