JGG § 46 – Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.