JGG § 47 – Einstellung des Verfahrens durch den Richter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 47 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1.die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2.eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,3.der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs.
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