JGG § 47a – Vorrang der Jugendgerichte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 47a JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs.
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