JGG § 56 – Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 56 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Ist ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten zu einer Einheitsstrafe verurteilt worden, so kann das Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandlung das Urteil für einen Teil der Strafe als vollstreckbar erklären, wenn die Schuldfeststellungen bei einer Straftat oder bei mehreren Straftaten nicht beanstandet worden sind. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse des Angeklagten entspricht.
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