JGG § 57 – Entscheidung über die Aussetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 57 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht im Urteil vorbehalten worden, so ist für den nachträglichen Beschluss das Gericht zuständig, das in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Jugendliche sind zu hören.
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