JGG § 58 – Weitere Entscheidungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 58 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören.
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