JGG § 59 – Anfechtung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 59 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach § 16a angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.
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