JGG § 62 – Entscheidungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 62 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 ergehen auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil. Für die Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gilt § 267 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.