JGG § 64 – Bewährungsplan
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 64 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
§ 60 gilt sinngemäß. Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.