JGG § 65 – Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchJGG
- Zitierweise§ 65 JGG
- Stand11.12.1974
- FundstelleBGBl I 1953, 751
(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs.
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